Der Verein - Geschichtswerkstatt Horn

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Der Verein

Über uns
Verein Geschichtswerkstatt Horn

Nachdem die Geschichtswerkstatt fast 12 Jahre als lockerer Zusammenschluss sehr erfolgreich gearbeitet hat, wurde im Jahr 2007 ausführlich darüber diskutiert, ob man sich nicht doch lieber als Verein registrieren lassen sollte. Die verbesserte Berücksichtigung bei der Vergabe von Fördermitteln, die Haftungsfragen und die Erhöhung des Eigenkapitals durch Mitgliederbeiträge gaben den Ausschlag zur Vereinsgründung am 26. September 2007. Fast alle aktiven Mitarbeiter waren zur Gründungsveranstaltung erschienen (Foto rechts).
Werden Sie Mitglied!
Unterstützen Sie das Stadtteilarchiv aktiv oder als Fördermitglied.
Wir suchen z.B. interessierte Horner, die gerne fotografieren und uns beim Ausbau des Bildarchivs unterstützen können.
Die aktiven Mitarbeiter treffen sich eigentlich immer am letzten Dienstagabend im Monat (nicht in den Sommer- und Winterferien).


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Als Gründungsmitglieder zeichneten die Satzung:
Wiebke Scheuermann
Lilo Selonke
Barbara von Borstel
Kurt Hartung
Edgar Nehrkorn
Günter Scheuermann
Gerd von Borstel

Fast alle waren Mitarbeiter der ersten Stunde.

Der aktive Vorstand:
1. Vorsitzender:
Kai-Uwe Wahl
Stellvertretender Vorsitzender:
Michael Hell
Kassenwart:
Gerd von Borstel


Der Verein wurde am 28.12.2007 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer 19683 eingetragen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Nord ist erfolgt.
Spenden
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Wir freuen uns natürlich auch über Spenden, die unsere Arbeit unterstützen!
Wir sind gemeinnützig anerkannt und Sie können Ihre Spende steuerlich absetzen. Wenn Sie unter “Verwendungszweck” Ihren Namen und Adresse eintragen, erhalten Sie automatisch zum Jahresende eine Spendenbescheinigung. Bei Beträgen bis 100 Euro reicht Ihrem Finanzamt auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung [1].

Spendenempfänger: Geschichtswerkstatt Horn e.V.
IBAN: DE81 2005 0550 1077 2134 50
Kontonummer: 1077 213450, BLZ 200 505 50
Kreditinstitut: Hamburger Sparkasse (HASPA)

BIC: HASPDEHHXXX

[1] Nach § 50 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gilt als Nachweis von Zuwendungen i.S. der §§ 10b und 34g Einkommensteuergesetz (EStG) in bestimmten Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Aus der Buchungsbetätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Zu diesen Buchungsbestätigungen gehört auch eine elektronische Buchungsbestätigung wie z.B. der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
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